Greiz-Reinsdorf

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Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Abwehr von Gefahren in der Stadt Greiz vom 27.04.2009

Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben
und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Dezember 2008 (GVBl. S. 568), erlässt die Stadt Greiz als Ordnungsbehörde
folgende Verordnung:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verunreinigungen und Beschädigungen
§ 4 Zelten
§ 5 Wasser und Eisglätte
§ 6 Betreten und Befahren von Eisflächen
§ 7 Abfallbehälter
§ 8 Leitungen
§ 9 Schneeüberhang und Eiszapfen
§ 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke
§ 11 Hausnummern
§ 12 Tierhaltung
§ 13 Bekämpfung verwilderter Tauben
§ 14 Werben und Plakatieren
§ 15 Ruhestörender Lärm
§ 16 Störendes Verhalten auf Straßen und Anlagen
§ 17 Offene Feuer im Freien
§ 18 Anpflanzungen
§ 19 Ausnahmen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Geltungsdauer
§ 22 Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften

Die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Greiz enthält Regelungen,
die ein ordentliches und sicheres Zusammenleben aller Einwohner und Gäste
ermöglichen sollen. Die Regelungen in anderen Bundes- oder
Landesgesetzen, Verordnungen und Satzungen bleiben von dieser
ordnungsbehördlichen Verordnung unberührt.
Auf vorrangige Regelungen wird zum Teil hingewiesen.


§ 1
Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt
Greiz, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas
anderes geregelt ist.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1)
Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle
befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen
Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der
Plätze und Fußgängerzonen.
(2)
Zu den Straßen gehören:
(a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken,
Tunnel, Treppen, Durchgänge, Durchlässe, Böschungen, Stützmauern,
Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und
Seitenstreifen, Lade- und Haltestellenbuchten, Dämme, Rand- und
Sicherheitsstreifen,

b) der Luftraum über dem Straßenkörper,

c) das Zubehör, wie z.B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und

-anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs
oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die
Bepflanzung.

(3)
Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht
auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Stadtgebiet
zugänglichen
a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und
c) öffentliche baulichen Anlagen und Einrichtungen.


(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3
Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung
der Bevölkerung dienen.
Hierzu gehören:
a) Grün- und Erholungsanlagen, Gedenkplätze,
b) Kinderspielplätze,
c) Gewässer und deren Ufer.

(5)
Die Park- und Grünanlagensatzung, die Spielplatzsatzung
der Stadt Greiz sowie weitere allgemein für die Benutzung von
Parkanlagen geltende Regelungen bleiben hiervon unberührt.

§ 3
Verunreinigungen und Beschädigungen


(1)
Es ist verboten öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen durch
Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen auch unbedeutender Art,
wie z. B. Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen, Pappbechern,
Papptellern, Papierstücken, Taschentüchern, Obst- und
Lebensmittelresten, Zeitschriften, Flaschen, Kaugummis und
dergleichen, zu verunreinigen.
Spezialgesetzliche Regelungen des Straßen- und Abfallrechts bleiben
hiervon unberührt.

(2)
Es ist verboten:
a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und
Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke,
Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe,
Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln
des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder
ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu
entfernen, zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben
oder zu beschmieren.

Die Thüringer Graffiti-Gefahrenabwehrverordnung
(ThürGraffGefAbwVO) bleibt hiervon unberührt.


b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu
waschen oder abzuspritzen,

c) Abwasser (mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und
befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers) sowie
Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z.B. verunreinigende
besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige
oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten),
in die Straßenentwässerung einzuleiten, einzubringen
oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere
Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu.

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Greiz bleibt hiervon
unberührt.

(3)
Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 als
Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den vorherigen Zustand
unverzüglich wieder herzustellen, soweit dies nicht objektiv
unmöglich ist.
§ 4
Zelten

In öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit dies
nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird.

§ 5
Wasser und Eisglätte


Wasser darf nur in die Straßenentwässerung geschüttet werden, wenn es
ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine
Glätte entsteht.

§ 6
Betreten und Befahren von Eisflächen


Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie
durch die Stadt Greiz dafür freigegeben worden sind.

§ 7
Abfallbehälter

(1)
Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen
dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender
Art (z.B. Zigarettenschachteln, Pappbechern und -tellern, Obstresten)
benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das
Einbringen von Restmüll und größeren Mengen von Wertstoffen, ist
verboten.
(2) Öffentliche Abfallbehälter dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus
nicht entnommen oder verstreut werden.
Die Abfallwirtschaftssatzung (AbfWS) bleibt hiervon unberührt.

§ 8
Leitungen

Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und
ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund
gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.

§ 9
Schneeüberhang und Eiszapfen


Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden oder anderen Gegenständen,
durch die Verkehrsteilnehmer oder sonstige Dritte auf Straßen oder in
öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch
den Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte beseitigt werden.

§ 10
Einrichtungen für öffentliche Zwecke


Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche
Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen,
Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen
sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung,
Hinweisschilder auf Gas, Wasser-, Fernwärme-, Post- und
Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt,
geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar
gemacht werden.

Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu
verdecken bzw. zu verstellen. Dies trifft auch für öffentliche Abfallbehälter
(Papierkörbe) zu, sofern dadurch deren sachgemäße Füllung und
termingerechte Leerung nicht mehr möglich ist.

§ 11
Hausnummern

(1)
Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene
Kosten mit der dem Grundstück von der Stadt Greiz zugeteilten Hausnummer
innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Mitteilung, bei Neubauten
spätestens bis zum Bezug des Gebäudes, zu versehen.
Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar
erhalten werden.
(2)
Die zugeteilte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs
deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht
an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße
gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe
des Haupteinganges anzubringen.
Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein

solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung

neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen.

Die Stadt Greiz kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder

anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren

Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

(3)
Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen.
Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern
müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und sollen
mindestens 10 cm hoch sein.

§ 12
Tierhaltung


(1)
Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht
gefährdet oder belästigt wird.
(2)
Hunde sind in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf
Straßen, Plätzen und Wegen stets an der Leine zu führen.
(3)
Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen
unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen
mitzuführen und in öffentlichen Brunnen baden zu lassen.
Anordnungen für gefährliche Hunde nach der Thüringer Gefahren-

Hundeverordnung (ThürGefHuVO), in der jeweils gültigen Fassung,

bleiben davon unberührt.

(4)
Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht
verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von
Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von
Verunreinigungen verpflichtet.
Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht
berührt.

(5)
Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Tiere ist verboten.
Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung frei lebender
Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des
Tierschutzes, können zugelassen werden.

§ 13
Bekämpfung verwilderter Tauben

(1)
Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(2)
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen
oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung
der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens
von verwilderten Tauben zu ergreifen.
§ 14
Werben und Plakatieren


(1)
Plakate und Werbeanschläge im Sinne dieser Verordnung sind alle nicht
baurechtlicher Genehmigungspflicht unterliegenden, örtlich gebundenen
und ortsveränderlichen Einrichtungen, Gegenstände und Sachen, die
der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf,
Politik, Kultur und Sport dienen. Keine Plakate und Werbeanschläge
sind übliche Namens- und Firmenschilder am Wohnort oder am Ort der
Leistung.
(2)
Plakate und andere Werbeanschläge dürfen in öffentlichen Anlagen
nur mit städtischer Erlaubnis angebracht werden.
(3)
In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und
sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen
Werbemitteln zu werben,

b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten,

c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen
oder anzubringen.

(4)
Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die
Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.
§ 15
Ruhestörender Lärm


(1)
Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so
zu verhalten, dass Andere nicht mehr als nach den Umständen
unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2)
Ruhezeiten sind an den Werktagen die Zeiten von:
Samstag von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Mittagsruhe) und
Montag bis Samstag von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Abendruhe).

Für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 06:00 Uhr) gilt die 4. Durchführungsverordnung
zum Landeskulturgesetz (4. DVO LKG) in ihrer
jeweils gültigen Fassung.
Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen,
gilt das Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG) in seiner jeweils
gültigen Fassung.

Weitere gesetzliche Regelungen zum Lärmschutz sind in der 32.
Bundes-Immissionsschutzverordnung - BlmSchV-(Geräte- und
Maschinen-LärmschutzVO) sowie in der 18. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagen-
LärmschutzVO) geregelt.

(3)
Während der Mittags- und Abendruhezeiten, im Sinne des Abs. 2, sind
Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören.
Das gilt insbesondere auch für das Ausklopfen von Gegenständen
(Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.ä.), auch auf offenen Balkonen
und bei geöffneten Fenstern.
(4)
Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen
gewerblicher oder land-und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten
üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden,
insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen
Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u.ä.),
insbesondere wenn Fenster und Türen geschlossen sind.
Für Geräte und Maschinen i.S.d. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
(32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBI.I s. 3478) gelten die
dortigen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(5)
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind genehmigungsfähig,
wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der
Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(6)
Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke
betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht
gestört werden.

§ 16
Störendes Verhalten auf Straßen und in öffentlichen Anlagen

(1)
Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt,
das geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar
zu behindern, zu belästigen oder zu gefährden.
(2)
Die Regelung des Abs. 1 gilt insbesondere für
a)
das Lagern und längere Verweilen von Personen, wenn
dadurch die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des
Gemeingebrauchs verhindert oder erheblich beeinträchtigt wird,

b)
Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss, wie z.B.
Grölen, Anpöbeln von Passanten, sonstige Lärmbelästigungen
sowie die Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen
oder Gläsern,

c)
das Verrichten der Notdurft,

d)
das Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen,
das Umstellen von Bänken und Stühlen sowie
das Sitzen auf Banklehnen.


(3)
Im Bereich der nachfolgend benannten Straßen, Plätze und
öffentlichen Anlagen ist das mit dem Konsum von Alkohol verbundene
a) Lagern von Personengruppen oder
b) längere Verweilen einzelner Personen
untersagt, wenn dadurch die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass
bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

Straßen/ Plätze/ Öffentlichen Anlagen:

Goethepark, Stavenhagenstraße, Poststraße, Bruno-Bergner-Straße,

Carolinenstraße, Brückenstraße, Schloßbergstraße, Am Schlossberg,

Puschkinplatz, Baderei, Burgstraße, Burgplatz, Schlossgarten,

Kirchplatz, Dr.-Scheube-Straße, Dr.- Rathenau-Platz, Marstallstraße,
Thomasstraße, Am Puschkinplatz, Brauhausgasse, Von-Westernhagen-
Platz, Passage (Von-Westernhagen-Platz/Markt), Markt, Marktstraße,
Am Markt, Hirschsteingasse, Hohe Gasse, Siebenhitze,
Friedhofstraße, Parkgasse, Marienstraße


(4)
Als längeres Verweilen und Lagern im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt in der
Regel ein Aufenthalt von 15 bis 20 Minuten.
(5)
Vom Verbot im Sinne des Absatzes 3 ausgenommen ist der Alkoholgenuss
a) innerhalb zugelassener Freischankflächen oder Außenbewirtschaftungen,

b) während der Dauer von Veranstaltungen, bei denen
alkoholische Getränke ausgeschänkt werden und


c) zu Fasching (Donnerstag vor Rosenmontag bis einschließlich
Faschingsdienstag) ,Silvester (vom 31. Dezember bis 01.Januar

08.00 Uhr) und zu Christi Himmelfahrt.

§ 17
Offene Feuer im Freien

(1)
Das Anlegen und Unterhalten von Lagerfeuern und offenen Brauchtumsfeuern
im Freien ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 19 erlaubt. Diese ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des
Grundstückseigentümers oder Besitzers.
(2)
Jedes nach § 19 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine
volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen
wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(3)
Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:
a) 100m von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen
sowie von Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder
brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert
werden sowie von Waldflächen, wobei besondere
Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken
höhere Waldbrand-Warnstufen (ab Waldbrandstufe II)
bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,
b) 15 m von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorspung
ab gemessen und von sonstigen brennbaren Stoffen.

Das Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) und die Verordnung über die
Thüringer Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV), in ihrer jeweils gültigen
Fassung, bleiben hiervon unberührt.

§ 18
Anpflanzungen


Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen,
Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen,
dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung
nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis
zu einer Höhe von mindestens 2,70 m, über den Fahrbahnen bis zu einer
Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

§ 19
Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt Greiz Ausnahmen von den
Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 des Ordnungsbehördengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 3 Absatz 2 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche
bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt,
beklebt, bemalt, beschreibt oder beschmiert,
2.
§ 3 Absatz 2 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen
Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt,
3.
§ 3 Absatz 2 Buchstabe c Abwässer, umweltschädliche Flüssigkeiten
und Baustoffe in die Straßenentwässerung einleitet, einbringt oder
dieser zuleitet,

4.
§ 4 in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet, soweit dies nicht
durch eine spezielle Vorschrift erlaubt wird,
5.
§ 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann
oder Wasser bei Frostwetter in die Straßenentwässerung schüttet,
6.
§ 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt,
7.
§ 7 Abs. 1 Abfallbehälter (Papierkörbe) zweckwidrig benutzt,
8.
§ 7 Abs. 2 öffentliche Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände
daraus verstreut;
9.
§ 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt,
10.
§ 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt,
beseitigt oder unbrauchbar macht,
11.
§ 11 Abs. 1 nicht innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der zugeteilten
Hausnummer, bei Neubau bis zum Einzug, diese anbringt,
12.
§ 11 Abs. 2 und 3 keine von der Straße aus deutlich sicht- und lesbare
Hausnummer anbringt bzw. diese lesbar erhält,
13.
§ 12 Abs. 1 die Allgemeinheit, durch unsachgemäßes Halten von Tieren
gefährdet bzw. belästigt,
14.
§ 12 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
15.
§ 12 Abs. 3 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen, mitführt oder in
öffentlichen Brunnen baden lässt,
16.
§ 12 Abs. 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt,
17.
§ 12 Abs. 5 fremde oder frei lebende (herrenlose) Tiere füttert,
18.
§ 13 Abs. 1 und 2 verwilderte Tauben füttert oder keine geeignete
Maßnahme zur Beseitigung ihrer Nistplätze ergreift,
19.
§ 14 Abs. 2 Plakate oder andere Werbeanschläge ohne die erforderliche
Erlaubnis anbringt,
20.
§ 14 Abs. 3 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder
Werbeträger aufstellt oder anbringt,

21.
§ 14 Abs. 4 Werbeträger nicht eine Woche nach Abschluss von
Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden entfernt,
22.
§ 15 Abs. 1 außerhalb der Ruhezeiten Andere durch Lärm gefährdet
oder belästigt,
23.
§ 15 Abs. 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten
ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören,
24.
§ 15 Abs. 6 Lautsprecher oder Tonwiedergabegeräte in einer
Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt,
25. § 16 Abs.1 oder 2 durch sein Verhalten Andere mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert, belästigt oder gefährdet,
26.
§ 16 Abs.3 Buchstabe a in den aufgezählten Flächen des § 16 Abs. 3
in Personengruppen lagert und dabei Alkohol verkonsumiert und
dadurch die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei
ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird,
27.
§ 16 Abs. 3 Buchstabe b in den aufgezählten Flächen des § 16 Absatz 3
beim Konsum von Alkohol länger als 15 bis 20 Minuten verweilt und
dadurch die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem
Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung eintreten wird,

28.
§ 17 Abs. 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält,
29.
§ 17 Abs. 2 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person
beaufsichtigt oder vor Verlassen die Feuerstelle nicht ablöscht,
30. § 17 Abs. 3 offene Feuer anlegt, die nicht
a) 100m von Lagern mit brennbarer Flüssigkeit oder Druckgasen sowie
von Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare
Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden; sowie von
Waldflächen,

b) 15 m von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab
gemessen und sonstigen brennbaren Stoffen entfernt sind,

31.
§ 18 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der
Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den
Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von
mindestens 2,70 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von
mindestens 4,50 m freihält,
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Stadt Greiz
(§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).

§ 21
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften, Geltungsdauer


Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der
Stadt Greiz in Kraft und hat eine Geltungsdauer von 20 Jahren. Das Recht
einzelne Vorschriften zu ändern oder die Verordnung durch eine neue zu
ersetzen, bleibt unberührt. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung, tritt die
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Greiz vom 31.01.2001
(Stadtordnung) außer Kraft.

Hinweis nach § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung/ § 35 OBG
"Ist eine Satzung/ Verordnung unter Verletzung von Verfahrens-oder
Formvorschriften zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung
gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, Ausfertigung
oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine
Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen."

Die Vorlage des Entwurfs dieser Verordnung bei der Rechtsaufsichtsbehörde
wurde von dieser mit Schreiben vom 30.04.2009, eingegangen bei der
Stadtverwaltung Greiz am 30.04.2009, bestätigt.

ausgefertigt, Greiz, den 15.05.2009

gez. Gerd Grüner
Bürgermeister

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